Gewährleistungsrecht beim Autokauf
Haben Sie ein Auto gekauft und schon nach kurzer Zeit treten Probleme oder ernste Schäden auf?
Egal ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt, kostspielige Reparaturen sind immer ärgerlich.
Doch hier greift die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung des Händlers. Dieser muss Mängel- und Schäden, die nicht durch Verschleiß auftreten, beheben. Alternativ können Sie den Kaufpreis mindern, Schadensersatz fordern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine Garantieleistung des Verkäufers ist ein freiwilliges Angebot und bleibt vom Gewährleistungsrecht unberührt.
Mängelansprüche verjähren mit einer Frist von zwei Jahren. Innerhalb dieser Frist können Käufer Sachmängel oder eine abweichende Ausstattung, wie sie im Kaufvertrag festgehalten wurde, geltend machen.
Auch beim Kauf eines Gebrauchtwagens gilt das Gewährleistungsrecht. Nur Privathändler können die Haftung ausschließen, wenn dies ausdrücklich im Kaufvertrag geregelt ist. Hat der private Verkäufer jedoch absichtlich falsche Angaben gemacht oder Mängel verschwiegen, greift auch hier das Gewährleistungsrecht und die Mängel müssen behoben werden.
Insbesondere bei Autoteilen, die durch üblichen Verbrauch eine Abnutzung erfahren, kommt es daher oft zum Streit darüber, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Ferner kommt es darauf an, die individuellen Umstände wie das Alter und die Laufleistung des Autos genau zu prüfen. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf wird in der Regel davon ausgegangen, dass der Mangel bereits zuvor bestand – der Verkäufer ist in der Beweispflicht, das Gegenteil nachzuweisen. Nach Ablauf der sechs Monate liegt die Beweislast jedoch beim Käufer, nachzuweisen, dass der Mangel nicht durch Verschleiß aufgetreten ist.
Die Kanzlei Altug stellt mit erfahrenen Anwälten für Verkehrsrecht Ihren professionellen Partner im Gewährleistungsfalle dar und setzt Ihre Ansprüche für Sie durch, damit Ihr Wagen schon bald wieder fahrtüchtig ist.